Luftbilder – Rechtslage: Urheberrecht und Privatsphäre
Wenn es darum geht Luftbildaufnahmen anzufertigen, sollte man sich nicht nur mit den technischen Details befassen, sondern ebenfalls die aktuelle Rechtslage betrachten. Dieser Bereich erweist sich bei näherer Betrachtung als überaus komplex und vielschichtig, so dass es nicht ratsam ist, es einfach darauf ankommen zu lassen und sich ohne Klärung der rechtlichen Rahmenbedingungen der Drohnenfotografie zu widmen. Laien fällt es häufig schwer, sich im Paragraphendschungel zurechtzufinden, weshalb es überaus sinnvoll sein kann, Profis zu engagieren. Diese kennen die Rechtslage und sind zudem auch mit der modernen Drohnentechnik sowie Fotografie bestens vertraut. Auf diese Art und Weise entstehen optimale Ergebnisse, die auch keinen Rechtsstreit nach sich ziehen dürften.
Nichtsdestotrotz kann es natürlich nicht schaden, sich selbst mit der rechtlichen Situation der Luftbildfotografie in Deutschland auseinanderzusetzen. Die betreffenden Gesetze zu studieren, ist jedoch nicht jedermanns Sache. Nachfolgend finden interessierte Drohnenpiloten einige rechtliche Informationen und können sich so erst einmal einen Überblick über die juristische Situation der Drohnenfotografie in der Bundesrepublik Deutschland verschaffen. So gewinnen auch juristische Laien einen Eindruck von der Rechtslage, wobei dies selbstverständlich nie eine Rechtsberatung ersetzen kann.
Inhaltsverzeichnis
Sind Luftbilder genehmigungspflichtig?
Das Luftverkehrsgesetz sowie die Luftverkehrs-Ordnung bilden die Gesetzesgrundlagen für den Einsatz von Kameradrohnen in Deutschland. Wenn es um die Klärung der Rechtslage geht, sind die Luftfahrtbehörden die richtigen Ansprechpartner und geben Auskunft über die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Anfertigung von Luftbildaufnahmen. Insbesondere die Frage, ob Luftbilder genehmigungspflichtig sind, beschäftigen viele Menschen. In diesem Zusammenhang muss man zwischen dem Drohnenflug und der Erstellung von Fotos differenzieren.
Dient ein Drohnenflug lediglich der Sport- oder Freizeitgestaltung, bedarf es in der Regel keiner Genehmigung, solange sich das unbemannte Luftfahrzeug in Sichtweite des Piloten bewegt und außerhalb gesperrten Luftraums bleibt. Wer einen Flugroboter mit einer Kamera versieht und daher die Absicht hat, Luftbilder aufzunehmen, benötigt eine behördliche Aufstiegserlaubnis.
Luftbildfotografie und das Urheberrecht
Liegt eine Aufstiegserlaubnis vor, sind längst noch nicht alle rechtlichen Fallstricke in Zusammenhang mit Luftfotos aus dem Weg geräumt. Besonders hervorzuheben ist dabei das Urheberrecht, das unbedingt zu berücksichtigen ist. Ob Luftbildaufnahmen zulässig sind oder nicht, hängt somit zu einem wesentlichen Teil davon ab, ob die Drohnenfotos eine mögliche Rechtsverletzung darstellen. Das deutsche Urheberrecht macht für die Drohnenfotografie keine Ausnahmen, so dass dieses stets beim Fotografen liegt. Wer sich einen Multicopter anschafft und in Eigenregie Luftbilder macht, kann sich folglich sicher sein, dass das Urheberrecht bei ihm liegt. Eine andere Situation ergibt sich dahingegen, wenn man einen Luftbilddienst engagiert und diesen mit der Luftfotografie beauftragt. Der Drohnenpilot ist und bleibt Urheber der Fotos, wobei vertraglich eine Übertragung der Nutzungsrechte vereinbart wird.
Eine Ausnahme in Zusammenhang mit dem Urheberrecht und Luftfotos kann bei besonderen Bauwerken bestehen. Mitunter verfügt der Architekt über urheberrechtliche Ansprüche, die durch Fotos tangiert werden.
Stellen Luftbilder eine Verletzung der Privatsphäre dar?
Wer auf einem Luftbild zu sehen ist, kann zwar kein Urheberrecht, mitunter aber das Recht am eigenen Bild geltend machen. Die Privatsphäre genießt juristisch einen hohen Schutz, so dass auch Luftbilder nicht in diese eingreifen dürfen. Sind fremde Häuser zu erkennen, ohne dass ersichtlich ist, wo sich diese befinden, muss der Eigentümer die Luftaufnahmen dulden. Sofern man keine entsprechende Genehmigung einholt, dürfen jedoch keine Personen zu erkennen sein.
Tags:Luftbilder, Privatsphäre, Urheberrecht